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Telefonüberwachung in Niedersachsen
Der Staat hört immer öfter mit
„Horch“ und „Guck“, so hieß in der umgangssprachlichen Bezeichnung das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR. Das Mielke’sche Ministerium wollte alles über die Bürger wissen. Und schaffte das auch. Ein Traum für jeden Kontrollfreak... Aber auch die jetzige Überwachung der Telefone in Niedersachsen ist sprunghaft angestiegen – die Zahl der so genannten TKÜ (Telekommunikations - Überwachungen) hat um sage und schreibe 66,8 Prozent zugenommen .
„Die kriminelle Energie ist deutlich größer geworden und die Zahl der Handys ebenso, deshalb sind auch mehr Überwachungsmaßnahmen notwendig geworden“, so Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann. „Und die Polizei setzt die Telefonüberwachung immer sinnvoll ein“, verspricht der Innenminister.
Insgesamt gab es im Jahr 2008 567 Telefonüberwachungen in Niedersachsen – alles Maßnahmen nach Paragraph 100a der StPO, im Jahr zuvor waren es noch 340.
Doch Telefone abzuhören ist nicht ganz so einfach, es muss eine gesetzliche Grundlage geben. Und die steht in der Strafprozessordung (StPO). Im Absatz 1 des § 100a heißt es, dass auch ohne Wissen der Betroffenen die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden darf, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, 2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und 3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Dann führt die Strafprozessordnung eine große Anzahl von Tatbeständen auf, bei denen das Gesetz zur Anwendung gelangt. Es geht von Friedens- und Hochverrat über Mord- und Totschlag bis zu Straftaten aus dem Bereich des Waffengesetzes.
Auch in Südniedersachsen werden Telefonüberwachungen zur Aufklärung von Straftaten durchgeführt. „Die Erfahrung in der Vergangenheit hat gezeigt, dass die im Bereich der PD Göttingen durchgeführten Telefonüberwachungen zu mehr als der Hälfte der Fälle in Verfahren der schweren und bandenmäßigen Betäubungsmittel - Kriminalität durchgeführt worden sind“, so der Sprecher der Polizeidirektion, Polizeihauptkommissar Lutz Ike.
Grundsätzlich seien Telefonüberwachungsmaßnahmen nur bei Straftaten möglich, die in dem abschließenden Katalog des § 100a StPO aufgeführt sind, so Ike. Stellvertretend seien hier banden- und gewerbsmäßige Verbrechen aus dem Bereich der Rauschgiftkriminalität, des Waffenhandels, des Raubes und des Menschenhandels,sowie Tötungsdelikte auber auch Verfahren der Korruption genannt. Wie die Polizei in diesen Fällen vorgeht, verrät Ike lieber nicht. „Über die Beschaffung der technischen Ausstattung oder zu den technischen Möglichkeiten der Telefonüberwachungen können wir aus kriminaltechnischen Gründen keine Aussage treffen“, so der Polizeihauptkommissar. Aber die Durchführung einer Telefonüberwachung sei an enge gesetzliche Regelungen gebunden und eben nur bei besonders schweren Straftaten möglich. Voraussetzung sei ferner, dass andere Mittel und Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur Ermittlung ds Aufenthaltsortes eines Beschuldigten nicht zur Verfügung stehen oder ungeeignet sind. „Grundsätzlich ist eine Telefonüberwachung nur durch richterlichen Beschluss möglich“, so Ike. „Der Antrag dazu muss von der sachbearbeitenden Staatsanwaltschaft gestellt werden. Die Polizei kann zur Verfolgung von Straftaten die Durchführung einer Telefonüberwachung nicht anordnen.“
